Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Hermann Scherer GmbH & Co. KG, Kügelgenstr. 10, 01326 Dresden und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsschluss

Der Anbieter bietet die Möglichkeit einen Vertrag über die Teilnahme an einer Veranstaltung des Anbieters (Bspw. Seminar / Programm / Event) abzuschließen. Durch das Unterschreiben des Anmeldeformulars nimmt der Kunde das Angebot des Anbieters auf Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung an.

Der Vertrag kann ebenfalls über den auf der Website des Anbieters bereitgestellten Online-Bestellprozess geschlossen werden. Durch das Absenden der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an der ausgewählten Veranstaltung ab. Der Vertrag kommt mit der Annahme dieses Angebots durch den Anbieter zustande.

Der Kunde kann das Angebot des Anbieters auch per Fax oder per E-Mail annehmen.

§ 3 Rechnung / Verzug

Der Anbieter schickt dem Kunden nach Vertragsschluss eine Rechnung über den vereinbarten Veranstaltungspreis zu. Der Veranstaltungspreis ist binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt auf das in der Rechnung aufgeführte Konto mit Angabe der Rechnungs-Nummer zu überweisen. Zahlt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug und der Veranstalter behält sich die Berechnung von Verzugskosten vor.

§ 4 Aufrechnung

Der Anbieter ist berechtigt mit eigenen Forderungen, gegenüber Forderungen unserer Kunden aufzurechnen.

§ 5 Ratenzahlung

Soweit die Parteien eine Ratenzahlung des Veranstaltungspreises vereinbart haben, gilt folgendes:

Der Rechnungsbetrag ist in 12 oder 24 (je nach Vereinbarung) gleichen aufeinander folgenden monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die darauf folgenden Monatsraten sind jeweils einen Monat später zur Zahlung fällig.

Kommt der Kunde mit mehr einer Monatsrate in Verzug wird der gesamte noch nicht bezahlte Rechnungsbetrag insgesamt zur Zahlung fällig.

§ 6 Absage oder Änderungen von Veranstaltungen durch den Anbieter

Der Veranstalter behält sich die Absage oder die Verschiebung von Veranstaltungen aus höherer Gewalt oder aus wichtigem Grund vor. Unwesentliche Änderungen im Veranstaltungsablauf oder eine zumutbare Verlegung des Veranstaltungsortes berechtigen nicht zur Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Sollten einzelne Bausteine oder Teile nicht erfüllt werden so ist lediglich eine anteilige Erstattung möglich.

§ 7 Haftung

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Besonderer Haftungsausschluss: Der Seminarteilnehmer ist alleine für seine Entscheidungen, Maßnahmen und Ergebnisse in seinem Leben verantwortlich. Der Anbieter kann unter keinen denkbaren Umständen hierfür verantwortlich/haftbar gemacht werden, wenn der Seminarteilnehmer Entscheidungen, Handlungen oder Arbeitsergebnisse in sein Leben und seine Geschäftsprozesse implementiert, die auf der Seminarteilnahme basieren. Der Anbieter bietet keine professionelle medizinische, psychologische, rechtliche oder finanzielle Beratung an.

§ 8 Datenschutz

Uns übermittelte Daten werden in der EDV-Anlage gespeichert. Diese verwenden wir ausschließlich zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art 6 Abs. 1b DSGVO, aufgrund Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1a DSGVO) oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Art. 6 Abs. 1c DSGVO). Wir verarbeiten
personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weitere Einzelheiten hierzu
entnehmen Sie bitte unserem Datenschutzhinweis unter https://www.hermannscherer.com/datenschutz/.

§ 9 Nutzungsrechte an Foto-, Video- und Audioaufnahmen

Soweit dem Kunden im Rahmen der gebuchten Leistungen Foto-, Video-, Audioaufnahmen oder sonstige urheberrechtlich geschützte Inhalte zur Verfügung gestellt oder Nutzungsrechte hieran eingeräumt werden, erfolgt die Einräumung der Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Vergütungsansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte ausschließlich bei der Hermann Scherer GmbH & Co. KG. Der Kunde ist bis dahin nicht berechtigt, die Inhalte zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.

Im Falle eines Zahlungsverzugs oder einer ausbleibenden vollständigen Zahlung ist die Hermann Scherer GmbH & Co. KG berechtigt, die Bereitstellung der Inhalte einzustellen, den Zugriff auf digitale Inhalte zu sperren sowie die weitere Nutzung bereits überlassener Inhalte zu untersagen. Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzung unverzüglich einzustellen und etwaige veröffentlichte Inhalte zu entfernen, soweit ihm noch keine wirksamen Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Hermann Scherer GmbH & Co. KG bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Rechtswahl / Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter ist Bad Kreuznach. Der Anbieter ist berechtigt den Kunden auch an seinem Wohnsitz oder seiner Niederlassung zu verklagen.

Stand: 15.07.2026

Allgemeine Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Autorin oder Autor und Verlag (nur für GOLD Verlag)

Die folgenden Punkte regeln die Rechte und Pflichten von Autorin oder Autor und Verlag in der Zusammenarbeit. Diese gelten auch für alle Rechtsnachfolger der Parteien.

Geltung und Vertragsschluss: Verlag ist die Hermann Scherer GmbH & Co. KG, die unter der Marke GOLD Verlag handelt. Der GOLD Verlag ist ein Full-Service-Verlag, an dessen Kosten für die Erstausgabe sich die Autorin oder der Autor mit der Investition laut Anmeldeformular beteiligt. Er schließt Verträge nur mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Der Vertrag kommt mit der Unterschrift der Autorin oder des Autors unter das Anmeldeformular zustande (Vertragsschluss); die Gegenzeichnung durch den Verlag bestätigt ihn. Er besteht aus dem Anmeldeformular, diesen Bedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hermann Scherer GmbH & Co. KG (AGB). Bei Widersprüchen gilt zuerst das Anmeldeformular, dann gelten diese Bedingungen, dann die AGB.

Präambel: Die Zusammenarbeit wird von Autorin oder Autor und Verlag auf Augenhöhe zum gegenseitigen Nutzen geschlossen. Ziel ist ein hochqualitatives Buch mit starken Verkaufszahlen. Beide Parteien sehen sich in der Pflicht, sich für dieses gemeinsame Ziel in allen Belangen, vom Inhalt über die Produktion bis zur Verbreitung, zu engagieren.

1 Gegenstand / Titel / Design

Gegenstand ist das Werk der Autorin oder des Autors. Der Titel, der Untertitel sowie das Umschlag-Design werden vom Verlag unter Berücksichtigung von Marketingaspekten festgelegt. Die Entscheidung erfolgt in Absprache mit Autorin oder Autor, wobei Autorin oder Autor dem Stichentscheid des Verlages zu widersprechen berechtigt ist, soweit das Persönlichkeitsrecht der Autorin oder des Autors verletzt würde.

2 Rechte Dritter

2.1. Die Autorin oder der Autor versichert, dass das Werk noch nicht (auch nicht in wesentlichen Teilen) veröffentlicht wurde, dass die Autorin oder der Autor allein berechtigt ist, über die vertragsgegenständlichen Rechte am eigenen Werk uneingeschränkt und frei von Rechten Dritter zu verfügen, und dass die Autorin oder der Autor keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrags entgegenstehende Verfügung getroffen hat und treffen wird. Das gilt auch für die von der Autorin oder dem Autor gelieferten Text- oder Bildvorlagen, die von Dritten geschaffen wurden. Bietet die Autorin oder der Autor dem Verlag Text- oder Bildvorlagen an, für die dies nicht zutrifft oder nicht sicher ist, so hat die Autorin oder der Autor den Verlag darüber und über alle der Autorin oder dem Autor bekannten oder erkennbaren rechtlich relevanten Fakten in schriftlicher Form zu informieren.

2.2. Die Autorin oder der Autor sichert zu, dass das Werk, einschließlich der von der Autorin oder dem Autor gelieferten Bild- und Textvorlagen, nicht mit Rechten Dritter belastet ist und keine Rechte Dritter verletzt, insbesondere keine Urheber- oder Persönlichkeitsrechte. Die Autorin oder der Autor steht dafür ein, dass das Werk sorgfältig recherchiert wurde und Beweise für rechtsbeeinträchtigende Behauptungen lückenlos vorliegen. Die Autorin oder der Autor ist verpflichtet, den Verlag schriftlich auf im Werk enthaltene Darstellungen von Personen oder Ereignissen hinzuweisen, mit denen das Risiko einer Persönlichkeits- oder sonstigen Rechtsverletzung verbunden ist.

2.3. Die Autorin oder der Autor stellt den Verlag im Hinblick auf die vorstehenden § 2.1 und § 2.2 von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Werkes geltend machen, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung, vollumfänglich frei, sofern und soweit die Autorin oder der Autor den Verlag auf die mögliche Verletzung der geltend gemachten Rechte Dritter vor Veröffentlichung des Werks nicht schriftlich hingewiesen hat. Dies gilt auch, soweit die Autorin oder der Autor Mängel des Werkes zu vertreten hat und insbesondere, wenn die Autorin oder der Autor schuldhaft oder fahrlässig handelt. Die Freistellung gilt nicht für Inhalte, die der Verlag oder von ihm beauftragte Dritte (etwa Lektorat, Grafik) beigesteuert haben.

2.4. Die Autorin oder der Autor teilt dem Verlag spätestens mit der Abgabe des Manuskripts schriftlich mit, ob und an welchen Stellen Texte, Bilder oder Grafiken ganz oder teilweise mit künstlicher Intelligenz erstellt wurden. Für solche Inhalte gelten § 2.1 bis § 2.3 entsprechend. Die Autorin oder der Autor stellt sicher, dass die Nutzungsbedingungen des verwendeten Dienstes die Veröffentlichung erlauben.

2.5. Für Anzeigen, Gutscheine, QR-Codes und verlinkte Inhalte, die die Autorin oder der Autor im Werk platziert oder vermittelt, gelten § 2.1 bis § 2.3 entsprechend. Für den Inhalt dieser Angebote und für Verträge mit Anzeigenkunden ist allein die Autorin oder der Autor verantwortlich.

3 Rechteinräumung

3.1. Die Autorin oder der Autor räumt dem Verlag an dem Werk die räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Die Rechtseinräumung erstreckt sich auf die Verwertung der Nutzungsrechte sowohl im eigenen Verlag als auch durch entgeltliche oder unentgeltliche (auch teilweise) Vergabe von Rechten an Dritte sowie auf alle Ausgaben und Auflagen in allen Sprachen. Die Autorin oder der Autor kann über ein Kapitel des Buches rechtefrei verfügen, um dieses als Sonderdruck oder Freebie mit einem Hinweis auf das Buch mit Bestellmöglichkeit zu verwenden.

3.1.1 Print- und Verlagsrechte

a. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in Hardcover-, Taschenbuch, Reprint-, Schul-, Buchgemeinschafts-, Reader's-Digest-, Weltbild-Reader-, Luxus-, Paperback-, Großdruck-, Mikrokopie-, Loseblatt-, Books-on-demand- und sonstigen Buchausgaben, einschließlich anderen Produktformen (z. B. Kalendern, Eintragebüchern, Blöcken und Non-Book-Produkten), sowie das Recht zur Aufnahme des Werkes oder von Teilen daraus in Archive und Sammlungen aller Art;

b. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in sonstigen Sonderausgaben, also in allen Buchformen für alle Auflagen und als besondere Ausgaben für das Sortiment und/oder Abnehmer außerhalb des Sortimentsbuchhandels (Nebenmärkte) etc.;

c. das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks des Werkes, auch als Fortsetzungsabdruck in eigenen oder fremden periodischen (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, etc.) sowie in nicht periodischen Druckwerken, in/auf werkbezogenen Werbe- und Pressemitteln, auch wenn hierfür (z.B. zur Werbung) keine Vergütung erzielt wird; sowie Sammlungen von Werken mehrerer Urheber und zur Aufnahme des Werkes (ganz oder teilweise) in Anthologien;

d. das Recht zu sonstiger Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, ganz oder in Teilen, insbesondere auch durch digitale, fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z. B. (Digital-) Fotokopie, Blindenschrift);

e. das Gesamtausgabenrecht, also das Recht, das Werk gemeinsam mit allen anderen Werken oder anderen Bearbeitungen der Autorin oder des Autors oder mit einer Auswahl einer bestimmten Gruppe der eigenen Werke auf eine der in diesem Vertrag genannten Nutzungsarten zu nutzen;

f. das Recht der Übersetzung des Werkes in andere Sprachen und zur Übertragung des Werkes in andere Mundarten und die Auswertung dieser Fassungen nach allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten;

g. das Recht zur sonstigen Bearbeitung und Umgestaltung, Aktualisierung, Änderung, Ergänzung, Kürzung, zur Erstellung von Zusammenfassungen (Abstracts) sowie zur sonstigen Bearbeitung des Werkes in allen Teilen, auch im Wege der Weiterentwicklung zum Zwecke der Auswertung in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsformen;

3.1.2 Elektronische Rechte

a. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Ausgaben des Werkes oder Teilen davon, die unter Verwendung digitaler Speicher- und Wiedergabemedien hergestellt werden, unabhängig von der technischen Ausstattung, und unter Einschluss sämtlicher digitalen oder interaktiven Systeme (z. B. CD-ROM, E-Book und sonstige Formen des electronic publishing);

b. das Recht, das Werk ganz oder teilweise im Rahmen aller vertragsgegenständlichen Nutzungsarten in elektronische Datenbanken, elektronische Datennetze, Telefondienste etc. einzuspeisen und zu speichern und mittels digitaler oder anderweitiger Speicher- und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern auf Abruf zur Wiedergabe oder zum Ausdruck öffentlich zugänglich zu machen, z.B. Push- und Pull-Techniken, und/oder zu senden, z. B. zum Empfang mittels eines Fernseh-, Computer-, Handy- und/oder sonstigen, auch mobilen, Gerätes unter Einschluss sämtlicher Übertragungswege (Kabel, Funk, Mikrowelle, Satellit) und sämtlicher Verfahren (GSM, UMTS etc.). Eingeschlossen ist auch das Recht, im Rahmen der in diesem Vertrag erwähnten Nutzungsarten eine interaktive Nutzung des Werkes oder Teilen davon (gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Werken) durch den Nutzer zu ermöglichen. Eingeschlossen ist auch das Recht zum Vertrieb in Subscription-, Abo-, Flatrate- und Streamingmodellen.

c. das Recht, das Werk im Rahmen eines Onlineprogramms, einer App oder eines enhanced E-Books zu adaptieren und mit weiterem inhaltskonformem Material anzureichern. Eingeschlossen ist das Recht für „Video-on-demand“ und „Internet-Video“;

3.1.3 Vortrag, Sendung, Dramatisierung, Verfilmung

a. das Recht, das Werk in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten durch Rundfunk einschließlich Drahtfunk, Kabel- und Satellitenfunk und ähnliche Übertragungstechniken zu senden;

b. das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des Werkes als Hörbuch und/oder Hörspiel, einschließlich des Rechtes zur Vertonung des Werkes sowie zur Wiedergabe in Verbindung mit einem Werk der Musik;

c. das Recht, das Werk nach § 3.1.3 b auch digital zu vervielfältigen und in elektronischen Datenbanken und Datennetzen, auch in Verbindung mit anderen Werken, zu speichern und einer beliebigen Zahl von Nutzern ganz oder teilweise, derart zugänglich zu machen, dass diese das Werk auf individuellen Abruf (Einzelabruf oder Abonnement) empfangen können und die Möglichkeit zur Wiedergabe und zum Download und/oder Streaming haben, unabhängig vom Übertragungssystem (z.B. Internet, Mobilfunk) und der Art des Empfangsgeräts (z.B. Computer, Smartphone oder sonstige Formate mobiler oder stationärer Endgeräte) sowie des dahinterstehenden Geschäftsmodells; dies schließt auch das Recht ein, das Werk Nutzern ganz oder teilweise zeitlich beschränkt (Abonnement, Flatrate) zugänglich zu machen;

d. das Recht, das Werk für die einmalige oder mehrmalige Bearbeitung als Bühnenstück zu nutzen sowie zur Aufführung des so bearbeiteten Werkes;

e. das Recht zur Verfilmung, einschließlich der Wiederverfilmung des Werkes;

f. das Recht zur Auswertung der unter diesem § 3.1.3 hergestellten Werkfassungen in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten einschließlich des Rechtes zur Aufnahme, Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie Verbreitung des Werkes auf Ton-, Bild- und Bild-/Ton-Datenträgern sowie über Dateien aller Art;

3.1.4 Sonstige Rechte

a. die an dem Werk oder seiner Bild-/Tonträgerfixierung oder durch Lautsprecherübertragung oder Sendung entstehenden Wiedergabe- oder Überspielungsrechte, einschließlich des Rechts, das Werk, insbesondere auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals und ähnlichen Veranstaltungen, durch technische Einrichtungen unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems und der Bild-/Tonträger öffentlich wiederzugeben;

b. das Recht, das Werk in allen vertragsgegenständlichen körperlichen Nutzungsarten zu veröffentlichen, gewerblich oder nichtgewerblich auszuleihen und/oder zu vermieten;

c. das Recht, den Titel des Werkes auch zur Bezeichnung der vom Werk abgeleiteten Adaptionen und Produkte sowie anderer Werke, auch über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus, zu bestimmen und/oder zu verwenden;

d. das Recht, das Werk, insbesondere die in dem Werk enthaltenen Figuren, Namen, Textteile, Titel, Schriften, Geschehnisse, Erscheinungen und die durch das Werk begründeten Ausstattungen einschließlich ihrer bildlichen, fotografischen, zeichnerischen und sonstigen Umsetzungen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen zum Zwecke der Verkaufsförderung zu nutzen und so gestaltete oder versehene Produkte kommerziell auszuwerten und nach eigenem Ermessen Markenanmeldungen durchzuführen sowie gewerbliche Schutzrechte zu erwerben (Merchandising). Die Verwertung hat im Einvernehmen mit der Autorin oder dem Autor zu erfolgen;

e. das Recht, das Werk im Umfang der eingeräumten Rechte in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsformen, auch im Internet und im Mobilfunknetz, zur Werbung für den Verlag und/oder Dritte, einschließlich für dessen/deren Produkte, entgeltlich oder unentgeltlich zu nutzen, einschließlich des Rechts, das Werk in eigene Datenbanken oder solche Dritter (z.B. Amazon oder Google) einzuspeisen und zu Werbezwecken ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen;

f. die Rechte für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsarten;

g. Für die Dauer des Vertrages räumt die Autorin oder der Autor dem Verlag alle Nutzungsrechte ein, die durch Verwertungsgesellschaften wie die VG WORT und die VG Bild-Kunst nach deren Wahrnehmungsverträgen wahrgenommen werden. Die Einräumung dieser Nutzungsrechte erfolgt zum Zweck der Einbringung in die Verwertungsgesellschaften zur gemeinsamen Rechtewahrnehmung. Die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte werden von den Verwertungsgesellschaften gemäß § 27 Abs. 2 VGG nach den in ihren Verteilungsplänen festgelegten Anteilen aufgeteilt und Urheberinnen und Urhebern sowie Verlagen jeweils direkt ausgeschüttet. Der Autorin oder dem Autor ist bekannt, dass zum Erhalt von Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften (Urheberanteil) mit diesen ein Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen werden muss.

Im Hinblick auf die in § 63a Satz 1 UrhG genannten gesetzlichen Vergütungsansprüche gilt das Folgende, wenn die Autorin oder der Autor bei der VG Wort wahrnehmungsberechtigt ist: Die Autorin oder der Autor kann gemäß § 27a VGG mit der Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Veröffentlichung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft die Zustimmung erteilen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird. Die Höhe des Verlegeranteils richtet sich nach dem jeweils gültigen Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft. Ist die Autorin oder der Autor nicht wahrnehmungsberechtigt, so kann der Verlag nur dann Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften (Verlagsanteil) für die in § 63a Satz 1 UrhG genannten gesetzlichen Vergütungsansprüche erhalten, wenn die Autorin oder der Autor dem Verlag diese Ansprüche nach Veröffentlichung des eigenen Werks abtritt.

3.2. Der Verlag ist im Fall eines Verkaufs des Verlags berechtigt, obige Rechte einzeln oder komplett auf Dritte zu übertragen. Für das Recht zur Vergabe von deutsch- oder fremdsprachigen Lizenzen in das In- und Ausland für alle vertragsgegenständlichen Nutzungsformen gilt, dass der Verlag zuvor die Zustimmung der Autorin oder des Autors einholt. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Vergabe von Lizenzen (Art und Umfang, Konditionen etc.) an Dritte. Der Verlag hat das Recht, die Pflichten und Befugnisse aus diesem Vertrag durch Dritte ausüben zu lassen.

3.3. Das Recht zur Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte endet mit der Beendigung dieses Vertrages; der Bestand bereits abgeschlossener Lizenzverträge bleibt hiervon unberührt.

3.4. Übt der Verlag einzelne Rechte nicht aus, so ist die Autorin oder der Autor berechtigt, diese nach den Regeln gemäß § 41 UrhG zurückzurufen. Der Bestand dieses Vertrages bleibt unberührt.

3.5. Der Verlag hat das Recht, dem gedruckten Werk oder dem Versandkarton Flyer beizulegen oder Eigenanzeigen auf Leerseiten am Ende des Werks zu drucken.

4 Honorar

4.1.1. Die Autorin oder der Autor erhält als Beteiligungshonorar für die verlagseigene Verwertung der eingeräumten Rechte:

4.1.2. für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar der Originalausgabe sowie für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar des Hardcovers, Klappenbroschur, Taschenbuch- oder Sonderausgabe ein Honorar auf der Basis des Verlagsabgabepreises in Höhe von 10 %, soweit kein Fall der Ziffer 4.1.4 vorliegt. Verlagsabgabepreis ist der Nettopreis, zu dem der Verlag das Exemplar an Handel oder Endkunden abgibt, also der Ladenpreis abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Handelsrabatte.

4.1.3. für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar der physischen Hörbuch-, Film- oder DVD-Ausgabe ein Honorar von 25 Prozent des Nettoerlöses (= gebundener oder unverbindlich empfohlener Ladenpreis abzüglich Umsatzsteuer und Handelsrabatt).

4.1.4. bei Sonderausgaben (Industriegeschäft), in denen für einen Kunden Sonderproduktionen veranlasst und Angebote auf Basis der Herstellkosten offeriert werden, ein Honorar von 5 Prozent des dem Verlag tatsächlich zufließenden Nettoerlöses.

4.1.5. bei Verwertung der Rechte aus § 3.1.2 (insbesondere E-Book) 10 % vom Nettoerlös im Sinne der Ziffer 4.1.3.

4.1.6. bei der Verwertung der Rechte aus § 3.1.3 c und d 25 % vom Nettoerlös im Sinne der Ziffer 4.1.3.

4.1.7. Für alle sonstigen verlagseigenen Verwertungsformen (einschließlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannter Nutzungsarten) und Ausgaben des Werkes erhält die Autorin oder der Autor eine angemessene Vergütung, über die sich die Parteien bei beabsichtigter Nutzungsaufnahme durch den Verlag verständigen werden. Im Zweifelsfalle ist der Verlag berechtigt, die Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Autorin oder der Autor ist berechtigt, die zutreffende Ausübung des Ermessens (§§ 315 ff. BGB) binnen 12 Monaten ab der Leistungsbestimmung durch das zuständige Landgericht überprüfen zu lassen.

4.1.8. Der Verlag ist berechtigt, zu viel gezahlte Honorare für Exemplare, die als verkauft abgerechnet, danach jedoch remittiert wurden, bei späteren Abrechnungen zu verrechnen und entsprechend in Abzug zu bringen. Dies gilt auch für Exemplare, die zur Ansicht versandt und zunächst abgerechnet wurden, später vom Kunden jedoch aufgrund seines Rückgaberechts zurückgegeben wurden, sowie für nicht berechnete Besprechungs-, Pflicht-, Prüfungs-, Werbe-, Frei- oder Einführungsexemplare. Der Verlag ist berechtigt, 5 Prozent der jeweiligen Auflage honorarfrei für Werbezwecke zu verwenden. Vom Nachweis der Verwendung dieser Exemplare ist der Verlag entbunden.

4.2. Die Autorin oder der Autor erhält als Beteiligungshonorar für die nicht verlagseigene Verwertung (Lizenzvergabe) der eingeräumten Rechte einen Anteil von 30 Prozent vom Nettolizenzerlös des Verlages (= dem Verlag zufließende Vergütung abzüglich Vermittlungskosten und Steuern).

4.3. Ist die Autorin oder der Autor mehrwertsteuerpflichtig, so zahlt der Verlag die auf das Honorar anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich. Sind mehrere Personen als Autorinnen oder Autoren an einem Werk beteiligt, so wird die Vergütung bis zur Vorlage einer schriftlichen Einigung gleichmäßig auf die beteiligten Autorinnen und Autoren verteilt.

4.4. Die Abrechnung erfolgt jährlich zum 31. Dezember eines jeden Jahres innerhalb der folgenden 90 Tage. Eine Zahlung erfolgt jedoch nur, wenn der Abrechnungsbetrag mehr als 1.000 Euro beträgt. Niedrigere Beträge werden auf die nächste Abrechnung vorgetragen. Der Verlag darf Honorare mit offenen Forderungen aus dem Anmeldeformular verrechnen (§ 4 AGB). Bankverbindung und die Angaben nach § 12 teilt die Autorin oder der Autor der Buchhaltung des Verlags nach Vertragsschluss mit, spätestens vor der ersten Honorarabrechnung.

4.5. Der Verlag ist berechtigt, Remissionsrückstellungen in angemessenem Umfang zu bilden. Es gilt eine Widerspruchsfrist von 4 Wochen. Wird innerhalb dieser Frist der Abrechnung nicht widersprochen, so gilt diese als von der Autorin oder dem Autor akzeptiert.

4.6. Durch das Honorar sind Veröffentlichungen von Teilen des Werks insbesondere zur Werbung für das Werk, den Verlag und dessen Programm oder Angebote von Lizenznehmern in allen Print- und elektronischen Medien abgegolten.

4.7 Nach dem Tod der Autorin oder des Autors bestehen die Verpflichtungen des Verlags nach diesem Paragrafen gegenüber den durch Erbschein ausgewiesenen Erben, die bei einer Mehrzahl von Erben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen haben, der auch für alle sonstigen zu regelnden Fragen im Verhältnis der Vertragspartner zueinander zuständig sein muss. Der Verlag ist gegenüber einer Erbengemeinschaft bis zur Benennung eines Bevollmächtigten und der durch diese erfolgende Anweisung zur Auszahlung der Vergütung berechtigt, die abgerechneten Honorare unverzinslich einzubehalten.

5 Verlagspflicht

5.1. Der Verlag wird die Autorin oder den Autor in geeigneter Weise als Urheberin oder Urheber des Werks ausweisen. Bei allen Verwertungen wird der Verlag darauf bedacht sein, dass die Urheberpersönlichkeitsrechte der Autorin oder des Autors gewahrt bleiben.

5.2. Gestaltung, Termin des Erscheinens und Titelformulierung werden vom Verlag im Einvernehmen mit der Autorin oder dem Autor festgelegt. Die letztendliche Entscheidung liegt beim Verlag, da dieser das unternehmerische Risiko trägt.

5.3. Außer im Fall des § 3.2 ist der Verlag nur in Absprache mit der Autorin oder dem Autor zur geschlossenen Übertragung aller Rechte aus diesem Vertrag berechtigt. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung des Verlags für die Verbindlichkeiten des Rechtsnachfolgers gegenüber der Autorin oder dem Autor auf die im Zeitpunkt der Übertragung laufende Auflage.

5.4. Mit der Investition laut Anmeldeformular sind die dort genannten Leistungen für die Erstausgabe abgegolten. Folgeauflagen lässt der Verlag auf eigene Kosten drucken. Weitere Kosten entstehen der Autorin oder dem Autor nur für Leistungen, die im Anmeldeformular zusätzlich gebucht oder berechnet werden (etwa Mehrseiten, Ad-Spend), für eigene Exemplarbestellungen, für Versandkosten nach § 8 und nach § 6.2.

6 Manuskriptablieferung, Rücktritt, sonstige Rechte und Pflichten

6.1. Die Autorin oder der Autor sichert zu, das Werk gemäß den Vereinbarungen mit dem Verlag so auszuarbeiten, dass es in Inhalt und Form dem zwischen der Autorin oder dem Autor und Verlag Verabredeten oder, wenn solche Abreden nicht getroffen sind, den Angaben, die die Autorin oder der Autor über das Werk gemacht hat, sowie seiner Art und seinem Zweck nach dem neuesten Tatsachen- oder Erkenntnisstand sowie dem anerkannten fachlichen Standard des behandelten Gebiets oder Themas entspricht. Die Autorin oder der Autor wird die Aufgaben persönlich und in kollegialer Zusammenarbeit mit eventuellen Mitautorinnen und Mitautoren des Werkes wahrnehmen.

6.2. Das Manuskript ist einschließlich etwa vorgesehener und von der Autorin oder dem Autor zu beschaffender Bildvorlagen den formalen und technischen Vorgaben des Verlags entsprechend in elektronischer Form zu übergeben. Ergeben sich während der Bearbeitung Umstände, die der Autorin oder dem Autor eine Veränderung am Umfang ratsam erscheinen lassen, so wird die Autorin oder der Autor dies dem Verlag unverzüglich mitteilen, ebenso wenn die Autorin oder der Autor nach Ablieferung des Werkes noch wesentliche Änderungen vorzunehmen wünscht. Im Falle einer Überschreitung des vereinbarten Umfangs hat die Autorin oder der Autor auf Verlangen des Verlages die honorarfreie Kürzung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Hat das Werk nach Ablauf der Frist noch nicht den vereinbarten Umfang, kann der Verlag oder ein von ihm beauftragter Dritter die Kürzungen unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Autorin oder des Autors vornehmen. Die Autorin oder der Autor ist verpflichtet, eine Sicherungskopie des Manuskripts aufzubewahren. Im Verlustfall bestehen gegen den Verlag keine Regressansprüche. Lässt der Verlag nach der Textfreigabe ausnahmsweise Änderungen zu, die über die Korrektur von Fehlern aus Lektorat oder Satz hinausgehen (§ 7), trägt die Autorin oder der Autor die dadurch entstehenden Mehrkosten, berechnet nach dem Selbstkostenpreis des Verlages.

6.3. Zusammen mit dem Textmanuskript gibt die Autorin oder der Autor eine Liste aller verwendeten Abbildungen, Bilder und Illustrationen ab, aus der auch hervorgeht, von welchem Rechteinhaber die Autorin oder der Autor die Genehmigung zum Abdruck im Werk für welche Laufzeit und welche Ausgaben eingeholt hat, und legt dem Verlag die entsprechenden Rechtenachweise vor.

6.4. Das Werk gilt als angenommen, wenn es vom Verlag zur Vervielfältigung freigegeben wird. Entspricht das Werk nicht den qualitativen Anforderungen oder den vereinbarten Anforderungen des Verlages, so ist dieser nicht verpflichtet, das Werk abzunehmen.

6.5. Der Verlag kann zu jedem Zeitpunkt das Werk einsehen und bereits erstellte Bestandteile des Werks anfordern. Der Verlag hat das Recht, dem Werk ein Vor- und/oder Nachwort beizugeben.

6.6. Sind die Verlagsausgaben des Werks vergriffen, kann die Autorin oder der Autor den Verlag schriftlich auffordern, sich spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Aufforderung zu verpflichten, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist eine neue Auflage einer der vertragsgegenständlichen Ausgaben herauszubringen; als vergriffen gilt das Werk, wenn es nur in einer elektronischen Ausgabe und/oder nur in einer Druckausgabe lieferbar ist, die nach Bestelleingang in der Regel nicht binnen 10 Werktagen an den Kunden geliefert werden kann. Geht der Verlag eine solche Verpflichtung nicht fristgerecht ein, ist die Autorin oder der Autor berechtigt, durch schriftliche Erklärung von diesem Vertrag zurückzutreten. Eine Schadensersatzpflicht des Verlags besteht nicht. Der Verlag bleibt im Falle des Rücktritts zum Verkauf der ihm danach (zum Beispiel aus Remissionen) noch zufließenden Restexemplare berechtigt.

6.7. Die Autorin oder der Autor wird den Verlag bei der Vermarktung des Werkes, inklusive des Hörbuchs, unterstützen und nach Absprache für die vom Verlag terminierten Presseaktivitäten, die der Förderung des Buchverkaufs dienen, honorarfrei zur Verfügung stehen.

6.8. Autorin oder Autor und Verlag erarbeiten für das vertragsgegenständliche Werk gemeinsam einen Vermarktungsplan, der je nach Charakter des Werks und der daraus resultierenden Vermarktungschancen PR- und/oder Social-Media-Aktivitäten sowie Kooperationsmöglichkeiten mit Dritten einschließt. Dabei verpflichtet sich die Autorin oder der Autor, die eigenen Social-Media-Kanäle – soweit vorhanden – aktiv einzubringen und intensiv zu nutzen, Letzteres auch bereits im Vorfeld des Erscheinungstermins des Werks. Als Mindeststandard wird vereinbart, dass die Autorin oder der Autor je 4 Posts zur spezifischen Bewerbung des Werks auf jedem der eigenen aktiv bespielten Social-Media-Kanäle vornimmt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Autorin oder der Autor – nach Absprache unter Mitwirkung des Verlags – zur Erstellung von geeignetem Videocontent zur Bewerbung des Werkes zur Streuung über die eigenen Kanäle sowie zum Einsatz im Vertrieb des Werks z. B. über E-Commerce-Plattformen.

7 Satz, Korrektur

Die Korrekturen des Satzes werden vom Verlag vorgenommen. Der Verlag korrigiert entlang der sogenannten Duden-Präferenz. Von der Autorin oder dem Autor gewünschte Abweichungen werden im Regelfall vom Verlag akzeptiert. Im Streitfall, insbesondere bei nicht durch Regelwerke abgedeckten Schreibweisen, entscheidet der Verlag. Der Verlag ist sodann verpflichtet, der Autorin oder dem Autor den ersten Umbruch per E-Mail zu übersenden, den die Autorin oder der Autor unverzüglich honorarfrei korrigiert und – nach Ausführung der Korrekturen – zum Druck freigibt; durch diesen Freigabevermerk werden auch etwaige Abweichungen vom Manuskript genehmigt. Geht dem Verlag eine Erklärung der Autorin oder des Autors nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des Umbruchs zu, gilt der Freigabevermerk der Autorin oder des Autors als erteilt. Als angemessene Frist gelten zwei Wochen ab Versand durch den Verlag, falls nicht der Verlag im Einzelfall davon abweichende Fristen festsetzt. Das System der Freigabe:

Die Autorin oder der Autor gibt den fertigen, qualitativ hochwertigen Text ab.

Der Text geht durch das Lektorat. Die Autorin oder der Autor bekommt den Text zurück.

Die Autorin oder der Autor hat die Möglichkeit, den Text zu überprüfen. Dabei dürfen keine Änderungen mehr vorgenommen werden, außer Fehlern, die aus dem Lektorat entstanden sind.

Die Autorin oder der Autor gibt den Text frei. Der Text geht in den Satz.

Die Autorin oder der Autor hat die Möglichkeit, den Satz zu überprüfen. Dabei dürfen keine Änderungen mehr vorgenommen werden, außer Fehlern, die aus dem Satz entstanden sind. Die grafische Gestaltung des Buches liegt beim Verlag.

Die Autorin oder der Autor gibt den Satz frei.

Der Entwurf des Covers wird vom Verlag erstellt.

Die Autorin oder der Autor gibt das Cover nach höchstens einer Korrekturschleife frei.

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8 Freiexemplare

Die Autorin oder der Autor erhält unentgeltlich für den eigenen Bedarf 100 Freiexemplare der ersten Auflage zzgl. Versandkosten, von einem E-Book 5 kostenfreie Downloads. Von jeder Neuausgabe 5 Freiexemplare. Von Lizenzausgaben erhält die Autorin oder der Autor jeweils 2 Freiexemplare. Diese Exemplare sind nicht honorarpflichtig. Frei- und rabattierte Exemplare darf die Autorin oder der Autor nur zum festgesetzten Ladenpreis weiterverkaufen (Buchpreisbindung).

Darüber hinaus kann die Autorin oder der Autor einmalig vor dem Druck der Erstauflage Exemplare der Print-Ausgabe mit einem Nachlass von 50 % auf den Bruttoladenpreis zzgl. Versandkosten bestellen. Die Menge teilt sie oder er dem Verlag bis zu dem Termin mit, den der Verlag rechtzeitig vor dem Druck nennt; sie fließt in die Auflage ein. Alle weiteren Bestellungen werden mit 33 % auf den Bruttoladenpreis rabattiert, zzgl. Versandkosten. Diese Exemplare sind nicht honorarpflichtig.

9 Konkurrenzverbot und Geheimhaltung

9.1. Die Autorin oder der Autor verpflichtet sich, für die Dauer von 5 Jahren nach Abschluss dieses Vertrags in einem anderen Verlag ohne Zustimmung des Verlags weder Auszüge aus dem eigenen Werk zu veröffentlichen noch ein Werk erscheinen zu lassen, das den gleichen Gegenstand oder Teile davon in ähnlicher Weise wiedergibt oder in sonstiger Weise geeignet ist, mit dem vorliegenden Werk in Wettbewerb zu treten, noch ein derartiges Werk zu verfassen oder an einem solchen Werk in irgendeiner Weise mitzuwirken. Die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden. § 2 Abs. 1 VerlG bleibt unberührt.

9.2. Alle Informationen zu dem Werk, den Aktivitäten des Verlags, den Vertragskonditionen und der Vermarktung dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für die mündliche Erörterung der im Vertrag enthaltenen Bedingungen oder vertraulicher oder interner Informationen über den Verlag gegenüber Dritten, soweit diese Dritten nicht vom Verlag autorisiert sind. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrags fort. Bei einem nachweisbaren Schaden, der dem Verlag aus der Verletzung gegen diese Geheimhaltungspflicht entsteht, ist die Autorin oder der Autor gegenüber dem Verlag zu Schadenersatz verpflichtet. Die Autorin oder der Autor verpflichtet sich zudem, alle Bestandteile des Werks in originaler Form und für Außenstehende unzugänglich aufzubewahren.

10 Verramschung, Makulierung

10.1. Lässt der Absatz einer Auflage so nach, dass sich der weitere Vertrieb nach Ansicht des Verlags nicht mehr lohnt, so steht es dem Verlag frei, nach eigenem Ermessen den Restbestand ganz oder teilweise zu verbilligtem Preis zu verkaufen oder zu makulieren. Sollte der Abverkaufspreis unter den Produktionskosten liegen, erhält die Autorin oder der Autor kein Honorar, ansonsten 5 Prozent vom Nettoerlös.

10.2. Der Verlag ist verpflichtet, die Autorin oder den Autor von einer beabsichtigten Verramschung beziehungsweise Makulierung zu informieren. Die Autorin oder der Autor hat das Recht, durch einseitige Erklärung innerhalb von 14 Tagen ab der Benachrichtigung die noch vorhandene Restauflage zum Herstellungspreis ab Lager zu übernehmen. Die Autorin oder der Autor trägt dabei die Transportkosten. Zur Verramschung eines Teils der Auflage oder zur Teilmakulierung ist der Verlag ohne Zustimmung der Autorin oder des Autors berechtigt.

10.3. Der Bestand dieses Vertrages bleibt von der Verramschung und/oder Makulierung unberührt; § 32 VerlG findet insoweit keine Anwendung.

11 Ausverkauf

Wird das Vertragsverhältnis nach der Veröffentlichung des Werkes vorzeitig durch Rücktritt oder außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beendet, so ist der Verlag befugt, bei Wirksamwerden der Vertragsbeendigung bereits vervielfältigte, aber nicht ausgelieferte Exemplare verlagseigener Ausgaben des Werkes noch bis zum Ablauf von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt unter vertragsgemäßer Vergütung zu verbreiten. Nach Ablauf der 12 Monate werden die verbleibenden Rechte an die Autorin oder den Autor zurückübertragen.

12 Erklärung zur Umsatzsteuer/Einkommensteuer

Die Autorin oder der Autor erklärt sich zur Umsatzsteuer, indem die Autorin oder der Autor dem Verlag mitteilt, ob sie oder er

a) in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist. Die vom Verlag an die Autorin oder den Autor gezahlte Umsatzsteuer wird entsprechend den steuergesetzlichen Regelungen im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder jährlichen Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt der Autorin oder des Autors abgeführt.

b) in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Der Verlag muss in Abrechnungen / Gutschriften an die Autorin oder den Autor keine deutsche Umsatzsteuer berechnen und abführen. Für die Autorin oder den Autor gilt die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG und die Autorin oder der Autor führt keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.

c) nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist. Gutschriften werden im grenzübergreifenden Reverse-charge-Verfahren ausgestellt. Die Autorin oder der Autor unterliegt somit den gesetzlichen Bestimmungen zur deutschen Abzugsteuer nach § 50a EStG.

c 1) Die Autorin oder der Autor möchte von der deutschen Abzugsteuer nach § 50a EStG befreit werden und leitet über die eigene Steuerberatung den Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern ein. Der Verlag wird diese Bemühung nach Kräften unterstützen und zur Klärung etwaiger Fragen beitragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuersitz bzw. das Aufenthaltsland der lizenzgebenden Person mit der Bundesrepublik Deutschland ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Ohne ein solches Abkommen ist eine Freistellung von der deutschen Abzugsteuer nicht möglich. Lizenzrechtlich bedingte Zahlungen können dann nur mit einem Steuerabzug in Höhe von 15,825 Prozent (inkl. Solidaritätszuschlag) erfolgen.

c 2) Die Autorin oder der Autor möchte nicht von der deutschen Abzugsteuer nach §§ 50a, 50d EStG befreit werden und akzeptiert einen steuerlichen Abzug von 15,825 Prozent (inkl. Solidaritätszuschlag) vom Auszahlungsbetrag.

13 Schlussbestimmungen

13.1. Wird das Werk von mehreren am Vertragsverhältnis beteiligten Autorinnen und Autoren erstellt, haften diese dem Verlag gegenüber gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten. Die Rechte aus der Vereinbarung üben sie gemeinsam aus.

13.2. Die Autorin oder der Autor wird die eigene Erreichbarkeit gegenüber dem Verlag jederzeit sicherstellen. Die Autorin oder der Autor garantiert insbesondere, dass dem Verlag die aktuelle Anschrift der Autorin oder des Autors vorliegt.

13.3. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

13.4. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung eventueller Lücken.

13.5. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (zum Beispiel E-Mail).